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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.10.2003 - 1 Sa 262/03 |
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30.10.2003 - 1 Sa 262/03 (https://dejure.org/2003,67242)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - 1 Sa 262/03 (https://dejure.org/2003,67242)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2012 - 5 Sa 185/11
Eingruppierung nach dem Eingruppierungstarifvertrag 2009 für den …
Ein beim Gesamthafenbetrieb Rostock angestellter Arbeitnehmer kann zur Durchsetzung seiner Rechte gegen seinen Arbeitgeber (auch) die Organgesellschaft des Gesamthafenbetriebes verklagen (wie LAG Mecklenburg-Vorpommern 30. Oktober 2003 - 1 Sa 262/03 unter Bezugnahme auf die vergleichbare Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in BAG 14. Dezember 1988 - 5 AZR 809/87 - BAGE 60, 292 = AP Nr. 4 zu § 1 GesamthafenbetriebsG = NZA 1989, 565; BAG 25.01.1989 - 5 AZR 43/88 - BAGE 61, 29 = AP Nr. 5 zu § 1 GesamthafenbetriebsG; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 6. April 2006 - 1 Sa 480/05), da die Rechtsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit des Gesamthafenbetriebes nach wie vor noch nicht über jeden Zweifel erhaben ist.Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Oktober 2003 (1 Sa 262/03) festgestellt, dass alle von der Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge vor der Auflösung gekündigt wurden bzw. als gekündigt anzusehen seien.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in dem erwähnten Urteil vom 30. Oktober 2003 (1 Sa 262/03) ausführlich begründet, weshalb ein beim Gesamthafen angestellter Arbeitnehmer zur Durchsetzung seiner Rechte gegen seinen Arbeitgeber (auch) die Beklagte, die als Organgesellschaft für den Gesamthafenbetrieb tätig wird, verklagen kann.